Auswahl der ehrenamtlichen Richter nach § 30 LRiStaG NRW

Nach § 30 des nordrhein-westfälischen LRiStaG sind Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richterräte den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Die an den Entscheidungen mitwirkenden ehrenamtlichen Richter werden zur Hälfte „auf Vorschlag der unter den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vertretenen Berufsorganisationen“ berufen.

Der Amtsrichterverband, der bei den Wahlen zum Hauptrichterrat 21,5 % der Stimmen erhalten hat, vertritt die Auffassung, dass es für die Gewichtung der Vorschläge der einzelnen Berufsorganisationen nicht auf die Mitgliederzahl, sondern auf das Ergebnis der Richterratswahlen ankommt. Denn in den in § 30 LRiStaG genannten Verfahren geht es um Rechtsstreitigkeiten aus der Tätigkeit der Richtervertretungen. Schließlich bemisst sich die Bedeutung einer politischen Partei auch nicht nach der Zahl ihrer Mitglieder, sondern nach ihren Wahlergebnissen.

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