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Satzung und Datenschutzordnung

Satzung des Verbands zur Förderung der Rechtspflege und der Unabhängigkeit von Richtern am Amtsgericht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Verband zur Förderung der Rechtspflege und der Unabhängigkeit von Richtern am Amtsgericht (Amtsrichterverband-ARV). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.

Der Verband hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Der Verband nimmt seine Tätigkeit zum 1.1.2004 auf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

Zweck des Verbands ist die Förderung der Rechtspflege durch Schutz der Unabhängigkeit der Richterinnen/Richter an Amtsgerichten und durch die Stärkung ihrer beruflichen und sozialen Stellung in der Rechtspflege und der Justiz. Dies soll insbesondere durch kooperativen Gedanken-, Erfahrungs- und Meinungsaustausch unter angemessener Berücksichtigung spezifischer Berufsinteressen der Richterinnen und Richter an den Amtsgerichten erfolgen. Hierzu soll auch ein effektives Informationsnetzwerk geschaffen, aufrechterhalten und gepflegt werden.

Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Verbandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen des Verbands und Überschussbeteiligungen und beim Ausscheiden aus dem Verband oder bei der Auflösung des Verbands für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Verbands sind ehrenamtlich tätig; Auslagen können auf Nachweis ersetzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbands können Richterinnen und Richter, die bei einem Amtsgericht tätig sind, werden; Präsidenten und Präsidentinnen sind ausgeschlossen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht. Das Ergebnis der Vorstandsentscheidung, welche nicht mit Gründen versehen werden muss, wird dem Bewerber um die Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedschaft in einem anderen Richterverband ist mit der Mitgliedschaft im Amtsrichterverband in der Regel unvereinbar. Verdienstvolle Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit

      (a) dem Tod des Mitglieds,

      (b) dem Austritt,

      (c) dem Ausschluss aus dem Verband.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Verbands. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingelegt werden.
Der Verbandsvorstand hat den Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages herbeizuführen, ansonsten der Ausschlussbeschluss als aufgehoben gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  • falls von der Mitgliederversammlung gewählt: den Ehrenvorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers fortdauert. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den verbleibenden Rest der Amtszeit einen Nachfolger; die Nachwahl unterbleibt, soweit der Rest der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nicht mehr als 6 Monate beträgt. Ein Vorstandsamt endet, sofern die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet. Ein Vorstandsamt endet außerdem durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Die Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes hat schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erfolgen.

Amtsenthebung kann durch die Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von 40 % der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Verbandsführung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, welche nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere ist der Vorstand für folgende Aufgaben zuständig:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Die Leitung des Verbands
  • Die Geschäftsführung, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung
  • Vorbereitung und Durchführung der zur Erfüllung des Verbandszweckesangebotenen Veranstaltungen
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der Verband wird gerichtlich durch und den außergerichtlich Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
Bei Gefahr im Verzug kann der Vorsitzende selbstständig Anordnungen zum Wohle des Verbands treffen, auch wenn diese in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen; in diesem Falle hat er unverzüglich eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu bewirken.
Verbandsintern wird klargestellt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsvollmacht nur im Falle der tatsächlichen und / oder rechtlichen Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch macht. Im übrigen regelt der Vorstand seine Aufgabenverteilung selbst.

§ 10 Beschlussfassung durch den Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend und zur Vorstandsitzung ordnungsgemäß geladen worden ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail (dienstliche oder vom Mitglied dem Amtsrichterverband mitgeteilte private E-Mail-Anschrift) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels oder Sendedatum der E-Mail). Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, sofern 1/3 der Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich unter der Angabe der zu behandelnden Tagesordnung dies nachsucht. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen eines Monats nach Eingang des ordnungsgemäß eingereichten Ersuchens beim Vorstand von diesem einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung steht in ihrer Befugnis einer ordentlichen Mitgliederversammlung gleich, sie kann jedoch nicht beschließen über

  • Änderung des Vereinszweckes
  • Satzungsänderung
  • Auflösung des Vereines

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
Ihr sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung
    • des Vorstandsberichtes
    • des Rechnungsabschlussberichtes
    • des Rechnungsabschlussprüfungsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsabschlussprüfer
  • Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, sofern das betroffene Mitglied dies nach einem Ausschlussbeschluss des Vorstandes rechtzeitig beantragt hat
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und deren Aberkennung
  • Wahl von Ehrenvorsitzenden und gegebenenfalls deren Abberufung
  • Satzungsänderungen und Änderungen des Verbandszweckes
  • Auflösung des Verbands
  • Entscheidung über die eingegangenen Anträge Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht beschließt geheim oder namentlich abzustimmen. Namentliche Abstimmung geht vor geheimer Abstimmung. Ein Antrag ist angenommen, sofern er die einfache Stimmenmehrheit erhält; ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt.

Eine Satzungsänderung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen wurde.

Die Auflösung des Verbands kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, zu Liquidatoren ernannt.

Der Verbandszweck kann nur einstimmig von den anwesenden Mitgliedern geändert werden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Änderung des Verbandszweckes hingewiesen worden ist.

Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig offene Abstimmung. Namentliche Abstimmung ist bei Wahlen unzulässig.
Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat keiner der Kandidaten diese Stimmenanzahl erreicht, so findet zwischen denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige der die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nur dann auf der Mitgliederversammlung behandelt, sofern die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen feststellt.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen der Verbandsorgane

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verbandsorgane ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Verhandlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Bei Auflösung des Verbands fällt das Verbandsvermögen an UNICEF-Deutschland.

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Diese Satzung wurde am 11.12.2003 von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Verbands zur Förderung der Rechtspflege und der Unabhängigkeit von Richtern am Amtsgericht beauftragen und bevollmächtigen den gewählten Vorstand - unter Freistellung von jeder Haftung- unwiderruflich mit Wirkung über den Tod der Vollmachtgeber hinaus, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, wobei die Wirksamkeit der Vollmacht von der des Gründungsvertrages unabhängig ist, sie bei eventuell erforderlichen Änderungen der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister zu vertreten.
Der Vorstand ist ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Vollzug der Satzung und zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind.



Karlsruhe, den 11.12.2003

Karlsruhe, den 18.10.2007

Bonn, den 06.11.2009

Hagen, den 04.11.2017

 

 

 

Datenschutzordnung

(gem. Beschluss des Vorstandes vom 20.09.2018)

I.

Diese Datenschutzordnung des Verbandes zur Förderung der Rechtspflege und der Unabhängigkeit von Richtern am Amtsgericht (Amtsrichterverband – ARV) wird aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates -DS-GVO-EU-) vom 27.04.2016 erlassen, die am 25.05.2018 in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar wirksam wird. Sie tritt ebenfalls am 25.05.2018 in Kraft.

II.

Zweck des Verbandes ist nach § 2 der Satzung die Förderung der Rechtspflege durch Schutz der Unabhängigkeit der Richterinnen/Richter an Amtsgerichten und durch die Stärkung ihrer beruflichen und sozialen Stellung in der Rechtspflege und der Justiz. Dies soll insbesondere durch kooperativen Gedanken-, Erfahrungs- und Meinungsaustausch unter angemessener Berücksichtigung spezifischer Berufsinteressen der Richterinnen und Richter an den Amtsgerichten erfolgen. Hierzu soll auch ein effektives Informationsnetzwerk geschaffen, aufrechterhalten und gepflegt werden.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Mitarbeit in den Richtergremien (Präsidialräte, Hauptrichterräte, Bezirksrichterräte, örtliche Richterräte), regelmäßige Treffen und Erfahrungsaustausche, sonstige Veranstaltungen (Klausurtagungen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte usw.),die Unterhaltung einer Homepage sowie die Führung einer Vereinschronik.

III.

Zur Verfolgung des Vereinszweckes sowie für die Mitgliederbetreuung und -verwaltung werden von jedem Mitglied folgende persönliche Daten zwingend erhoben:

1) Vor- und Nachname, Amtsbezeichnung, Dienststelle

2) dienstliche Anschrift

3) dienstliche Telefonnummer, Telefax, E-Mail-Adresse

4) Datum des Vereinseintritts (Zeitpunkt für Ehrungen)

5) Mitgliedsnummer

Die Daten zu 1) bis 3) sind in dem Antrag auf Aufnahme in den Verein anzugeben.

Mit der (jederzeit widerrufbaren) Einwilligung eines jeden Mitglieds können ferner erhoben werden:

6) private Mobiltelefonnummer

7) private Anschrift und/oder private E-Mail-Adresse

Für Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, ist weiterhin die:

8) Bankverbindung,

die im Rahmen des SEPA-Basislastschrift-Mandats erhoben wurde, gespeichert.

IV.

Die Daten zu 1) bis 7) werden vom Vorstand schriftlich und elektronisch gespeichert. Sie werden lediglich (wenn nicht eine der in den folgenden Absätzen genannten Ausnahmen besteht) den Mitgliedern des Vorstandes zur Verfügung gestellt.

Die Bankverbindung 8) wird nur vom Kassenwart für den jährlichen Einzug des Mitgliedsbeitrages verwendet und obliegt dessen alleiniger Verwaltung.

Die Daten zu 1) bis 4) und 6) bis 7) (mit jederzeit widerrufbarer Einwilligung des betreffenden Mitglieds auch weitere Daten) werden in eine Mitgliederliste aufgenommen, die vom Vorstand geführt wird. Diese Mitgliederliste wird Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden, Vereinsmitgliedern ganz oder in Teilen nur bei berechtigtem Interesse zur Verfolgung des Verbandszweckes bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

V.

Die Vorstandsmitglieder werden mit Namen, Funktion und dienstlicher Erreichbarkeit auf der Homepage des Vereins vorgestellt.

Weitere Daten (der Vorstandsmitglieder und der übrigen Vereinsmitglieder) werden in der Homepage nur mit deren (jederzeit widerrufbarer) Einwilligung veröffentlicht.

Alle den Verein betreffenden Informationen dürfen auf der Homepage eingestellt und veröffentlicht werden.

VI.

Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, wird es aus dem Verein ausgeschlossen oder verstirbt es, werden seine Daten in den für die Mitgliederbetreuung und Mitgliederverwaltung angelegten Dateien gelöscht. Sie werden lediglich in der Vereinschronik, in die die Vorstandsmitglieder, bei berechtigtem Interesse auch andere Vereinsmitglieder Einsicht nehmen dürfen, dauerhaft gespeichert. Ausgenommen von der Löschung sind die Daten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. des Steuerrechts) im Rahmen dortiger Fristen aufbewahrt werden müssen.

VII.

Der Vorstand sorgt zu jeder Zeit für die ordnungsgemäße Sicherung der Daten und schützt diese vor dem unbefugten Zugriff Dritter.

VIII.

Diese Datenschutzordnung wird auf der Homepage veröffentlicht.

 

gez. RiAG Johannes Kirchhoff                                       gez. RiAG Martin Klein

(Vorsitzender)                                                                                 (Stellvertreter)